Nachhaftung

In den meisten EU-Ländern ist die zivilrechtliche Nachhaftung für Schadensfälle auf zehn Jahre begrenzt. In Österreich gilt gemäß § 1489 ABGB eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das bedeutet, wenn dem Geschädigten entweder der Schaden oder der ersatzpflichtige Schädiger nicht bekannt ist, verjährt der Schadenersatzanspruch erst nach 30 Jahren.

Da für Ärzte keine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, verfügen Ärzte meist nur über eine freiwillige Haftpflichtversicherung, die aber beispielsweise bei Versicherungswechsel oder bei Kündigung wegen Pensionierung nur drei Jahre nachhaftet.

Darum raten wir unbedingt zusätzlich noch eine Nachhaftungsversicherung abzuschließen. Wir sagen Ihnen, welche Möglichkeiten für eine Nachhaftungsversicherung es zu Ihrer bestehenden Haftpflichtversicherung gibt.

Rahmenverträge

Gerne arbeiten wir auch einen Rahmenvertrag für die Mitglieder eines Berufsverbandes aus. Beispielsweise haben wir im Jahre 2005 für den Berufsverband der Österreichischen Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie einen Rahmenvertrag für die Nachhaftung erarbeitet.

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